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   VG Hamburg, 21.02.2011 - 15 E 220/11   

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VG Hamburg, 21.02.2011 - 15 E 220/11 (https://dejure.org/2011,41613)
VG Hamburg, Entscheidung vom 21.02.2011 - 15 E 220/11 (https://dejure.org/2011,41613)
VG Hamburg, Entscheidung vom 21. Februar 2011 - 15 E 220/11 (https://dejure.org/2011,41613)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Keine Aufenthaltserlaubnis für Mazedonier nach dem Stabilisierungs- und Assoziationsabkommen mit Mazedonien

  • Justiz Hamburg

    § 5 Abs 2 Nr 1 AufenthG 2004, § 39 Nr 3 AufenthV
    Keine Aufenthaltserlaubnis für Mazedonier nach dem Stabilisierungs- und Assoziationsabkommen mit Mazedonien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Hamburg, 27.09.2010 - 2 Bs 183/10

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für mit Besuchsvisum eingereistem Ausländer

    Auszug aus VG Hamburg, 21.02.2011 - 15 E 220/11
    Vielmehr genügt es, dass die in § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG geforderten Sprachkenntnisse bei Entscheidung über den aufenthaltsrechtlichen Anspruch vorliegen (vgl. entsprechend OVG Hamburg, Beschlüsse vom 27.9.2010, 2 Bs 183/10, und vom 2.11.2010, 2 Bs 188/10; siehe so auch bereits OVG Bremen, Beschluss vom 26.4.2010, 1 B 50/10, Juris Rn. 11) .

    Vielmehr legt der Wortlaut der Vorschrift unter Berücksichtigung ihrer Motivation es nahe, dass auf ein an sich erforderliches Einreisevisum dann verzichtet werden kann, wenn die für den konkret geltend gemachten Aufenthaltstitel prägenden Vorraussetzungen erst nach der Einreise erfüllt wurden (so auch OVG Hamburg, Beschluss vom 27.9.2010, 2 Bs 183/10, Juris Rn. 4, ähnlich auch BayVGH, Beschluss vom 10.11.2010, 10 CS 10.2115, Juris Rn. 6, der von "wesentlichen" Voraussetzungen spricht) .

    Dies ist im Falle einer Aufenthaltserlaubnis, die zum Zwecke des Zusammenlebens mit einem in Deutschland lebenden Ehegatten beansprucht wird, die Eheschließung (vgl. entsprechend OVG Hamburg, Beschluss vom 27.9.2010, 2 Bs 183/10, Juris Rn. 4 und BayVGH, Beschluss vom 10.11.2010, 10 CS 10.2115, Juris Rn. 6).

    Umgekehrt kann es nicht genügen, wenn allein die Erfüllung einer dieser vielfältigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels bis zu einem Zeitpunkt nach der Einreise aufgeschoben und auf diese Weise der Anspruch erst nach der Einreise begründet wird (so auch OVG Hamburg, Beschluss vom 27.9.2010, 2 Bs 183/10, Juris Rn. 4; ähnlich Nieders.OVG, Beschluss vom 27.7. 2009, 11 ME 171/09, Juris Rn. 10; Hess.VGH, Beschluss vom 22.9.2099, 1 B 1628/08, Juris Rn. 6 ff.).

    Die in der Rechtsprechung weiterhin diskutierte Frage, ob alle oder gegebenenfalls welche der Anspruchsvoraussetzungen für den begehrten Aufenthaltstitel innerhalb des aufgrund der Einreise als Tourist für maximal drei Monate legalen Aufenthalts erfüllt werden müssen (für die Erfüllung aller Voraussetzungen während der Dreimonatsfrist VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.9.2009, 13 S 1975/09, Juris Rn. 7, OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.4.2009, 7 B 10037/09, Juris Rn. 11 und wohl auch BayVGH, Beschluss vom 5.10.2010, 10 CS 10.1324, Juris Rn. 4; a.A. OVG Hamburg, Beschluss vom 27.9.2010, 2 Bs 183/10, Juris Rn. 6) , stellt sich deshalb hier nicht mehr.

  • VGH Bayern, 10.11.2010 - 10 CS 10.2115

    Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug; Schengen-Visum; Heirat in Dänemark

    Auszug aus VG Hamburg, 21.02.2011 - 15 E 220/11
    Vielmehr legt der Wortlaut der Vorschrift unter Berücksichtigung ihrer Motivation es nahe, dass auf ein an sich erforderliches Einreisevisum dann verzichtet werden kann, wenn die für den konkret geltend gemachten Aufenthaltstitel prägenden Vorraussetzungen erst nach der Einreise erfüllt wurden (so auch OVG Hamburg, Beschluss vom 27.9.2010, 2 Bs 183/10, Juris Rn. 4, ähnlich auch BayVGH, Beschluss vom 10.11.2010, 10 CS 10.2115, Juris Rn. 6, der von "wesentlichen" Voraussetzungen spricht) .

    Dies ist im Falle einer Aufenthaltserlaubnis, die zum Zwecke des Zusammenlebens mit einem in Deutschland lebenden Ehegatten beansprucht wird, die Eheschließung (vgl. entsprechend OVG Hamburg, Beschluss vom 27.9.2010, 2 Bs 183/10, Juris Rn. 4 und BayVGH, Beschluss vom 10.11.2010, 10 CS 10.2115, Juris Rn. 6).

    Entsprechendes gilt für die hier streitbefangenen Anspruchsvoraussetzungen, so das nachträgliche Erlernen der deutschen Sprache (dazu auch BayVGH, Beschluss vom 10.11.2010, 10 CS 10.2115, Juris Rn. 6) oder auch die Sicherung des Lebensunterhalts durch Aufnahme einer oder mehrerer neuer Erwerbstätigkeiten.

  • VGH Baden-Württemberg, 16.09.2009 - 13 S 1975/09

    Einholung der Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise

    Auszug aus VG Hamburg, 21.02.2011 - 15 E 220/11
    Wenn der Wortlaut des § 39 Nr. 3 AufenthV davon spricht, dass "die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind", so meint dies weder, dass die Vorschrift nur zur Anwendung kommt, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel erst nach der Einreise entstanden sind (so aber Hess.VGH, Beschluss vom 22.9.2008, 1 B 1628/08, Juris Rn. 7) , noch dass es genügt, dass lediglich eine letzte Anspruchsvoraussetzung nach der Einreise erfüllt wurde (so z.B. aber VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.9.2009, 13 S 1975/09, Juris Rn. 8) .

    Insbesondere würden Ausländer, die bereits vor der Einreise die meisten Voraussetzungen für die spätere Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllen (sie sprechen schon gut Deutsch, verfügen über einen Pass, der Lebensunterhalt der Familie ist durch ausreichendes Einkommen des hier lebenden Verlobten gesichert, es gibt bereits ausreichenden Wohnraum für zwei Personen und beide sind zumindest 18 Jahre alt), vom Privileg des § 39 Nr. 3 AufenthV ausgeschlossen, obwohl gerade hinsichtlich dieses Personenkreises am wenigsten Einwendungen gegen eine Einwanderung bestehen dürften (vgl. ähnlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.9.2009, 13 S 1975/09, Juris Rn. 8) .

    Die in der Rechtsprechung weiterhin diskutierte Frage, ob alle oder gegebenenfalls welche der Anspruchsvoraussetzungen für den begehrten Aufenthaltstitel innerhalb des aufgrund der Einreise als Tourist für maximal drei Monate legalen Aufenthalts erfüllt werden müssen (für die Erfüllung aller Voraussetzungen während der Dreimonatsfrist VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.9.2009, 13 S 1975/09, Juris Rn. 7, OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.4.2009, 7 B 10037/09, Juris Rn. 11 und wohl auch BayVGH, Beschluss vom 5.10.2010, 10 CS 10.1324, Juris Rn. 4; a.A. OVG Hamburg, Beschluss vom 27.9.2010, 2 Bs 183/10, Juris Rn. 6) , stellt sich deshalb hier nicht mehr.

  • BVerwG, 16.11.2010 - 1 C 17.09

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug zu Deutschen; Heirat in Dänemark;

    Auszug aus VG Hamburg, 21.02.2011 - 15 E 220/11
    Dabei ist Bezugspunkt der Prüfung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG der Aufenthaltszweck und die Aufenthaltsdauer, die durch die aktuell bei der Ausländerbehörde beantragte Aufenthaltserlaubnis bestimmt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2010, 1 C 17.09, Juris Rn. 19) .

    Aufgrund dessen stünde die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 27 Abs. 3 S. 2 AufenthG im bloßen Ermessen der Antragsgegnerin (vgl. entsprechend für die Verwendung eines Schengen-Visums zur dauerhaften Einreise BVerwG, Urteil vom 16.11.2010, 1 C 17.09, Juris Rn. 24 f.) .

    Vielmehr ist ihm zumutbar, nach Mazedonien zu reisen und dort das erforderliche Visum einzuholen, weil sein Interesse am Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Einreisevorschriften nicht überwiegt (vgl. ähnlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.7.2009, 2 B 19.08, Juris Rn. 36 f., bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 16.11.2010, 1 C 17.09, Juris Rn. 27) .

  • OVG Niedersachsen, 27.07.2009 - 11 ME 171/09

    Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs

    Auszug aus VG Hamburg, 21.02.2011 - 15 E 220/11
    Umgekehrt kann es nicht genügen, wenn allein die Erfüllung einer dieser vielfältigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels bis zu einem Zeitpunkt nach der Einreise aufgeschoben und auf diese Weise der Anspruch erst nach der Einreise begründet wird (so auch OVG Hamburg, Beschluss vom 27.9.2010, 2 Bs 183/10, Juris Rn. 4; ähnlich Nieders.OVG, Beschluss vom 27.7. 2009, 11 ME 171/09, Juris Rn. 10; Hess.VGH, Beschluss vom 22.9.2099, 1 B 1628/08, Juris Rn. 6 ff.).

    Weil die Erfüllung dieser Anspruchsvoraussetzungen vielfach zur Disposition der Betroffenen stehen, würde eine den regulären Vorschriften entsprechende Einreise damit in ihr Belieben gestellt und Missbrauchsmöglichkeiten würde Raum gegeben, was gerade nicht Absicht des Verordnungsgebers ist (vgl. ähnlich Nieders.OVG, Beschluss vom 27.7. 2009, 11 ME 171/09, Juris Rn. 11).

  • VGH Hessen, 22.09.2008 - 1 B 1628/08

    "Einreise" im Sinne von § 39 Nr. 3 AufenthV

    Auszug aus VG Hamburg, 21.02.2011 - 15 E 220/11
    Wenn der Wortlaut des § 39 Nr. 3 AufenthV davon spricht, dass "die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind", so meint dies weder, dass die Vorschrift nur zur Anwendung kommt, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel erst nach der Einreise entstanden sind (so aber Hess.VGH, Beschluss vom 22.9.2008, 1 B 1628/08, Juris Rn. 7) , noch dass es genügt, dass lediglich eine letzte Anspruchsvoraussetzung nach der Einreise erfüllt wurde (so z.B. aber VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.9.2009, 13 S 1975/09, Juris Rn. 8) .

    Umgekehrt kann es nicht genügen, wenn allein die Erfüllung einer dieser vielfältigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels bis zu einem Zeitpunkt nach der Einreise aufgeschoben und auf diese Weise der Anspruch erst nach der Einreise begründet wird (so auch OVG Hamburg, Beschluss vom 27.9.2010, 2 Bs 183/10, Juris Rn. 4; ähnlich Nieders.OVG, Beschluss vom 27.7. 2009, 11 ME 171/09, Juris Rn. 10; Hess.VGH, Beschluss vom 22.9.2099, 1 B 1628/08, Juris Rn. 6 ff.).

  • VG Ansbach, 16.03.2010 - AN 19 S 09.02428

    Versagung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Führung einer ehelichen

    Auszug aus VG Hamburg, 21.02.2011 - 15 E 220/11
    Auch diese unterfallen deshalb bei ihrer erstmaligen Einreise uneingeschränkt der Visumspflicht, wenn sie zu einem Familienangehörigen in Deutschland hinzuziehen wollen (vgl. z.B. VG Ansbach, Beschluss vom 16.3.2010, AN 19 S 09.02428, AN 19 K 09.02429, Juris Rn. 26), und sind deshalb nicht gegenüber den Angehörigen jener Drittstaaten privilegiert, die keine Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft geschlossen haben.
  • BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 8.09

    Visum; Drittstaatsangehörige; Familienzusammenführung; Ehegattennachzug;

    Auszug aus VG Hamburg, 21.02.2011 - 15 E 220/11
    Im Übrigen setzt ein solcher Aufenthaltszweck, um die Erteilung einer isoliert hierauf gestützten Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 5 AufenthG zu begründen, regelmäßig voraus, dass der Ausländer nicht darauf verwiesen werden kann, die für ihn erforderlichen Sprachkenntnisse im Ausland zu erwerben, sei es, weil dies dort nicht möglich oder nicht zumutbar ist, sei es weil er sich aus persönlichen oder familiären Gründen nur in Deutschland aufhalten kann (vgl . dazu z.B. BVerwG, Urteil vom 30.3.2010, 1 C 8/09, BVerwGE 136, 231 ff., Juris Rn. 46).
  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus VG Hamburg, 21.02.2011 - 15 E 220/11
    Denn ein Recht auf Erwerbstätigkeit kann ein Recht auf Aufenthalt implizieren, wenn es andernfalls völlig wirkungslos wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 20.9.1990 [Sevince], Rs. C-192/89, Slg. 1990, I-0361, Rn. 29, abrufbar in Juris).
  • EuGH, 17.04.1997 - C-351/95

    Kadiman / Freistaat Bayern

    Auszug aus VG Hamburg, 21.02.2011 - 15 E 220/11
    Bereits dies dürfte es ausschließen, allein aus dem Recht des Ehegatten (hier des Antragstellers selbst) eines in Deutschland legal beschäftigten mazedonischen Arbeitnehmers (hier der Ehefrau des Antragstellers), Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt zu haben, einen parallelen Anspruch auf Aufenthalt herzuleiten, wie dies für türkische Staatsangehörige nach Art. 7 ARB 1/80 der Fall ist (vgl. hierzu insbesondere EuGH, Urteil vom 17.4.1997 [Kadiman], Rs. C-351/95, Slg. 1997, I-02133, Rn. 27 f., abrufbar in Juris).
  • VGH Bayern, 05.10.2010 - 10 CS 10.1324

    Familiennachzug zu ausländischem Ehemann; Sicherung des Lebensunterhalts;

  • OVG Bremen, 26.04.2010 - 1 B 50/10

    Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzugs; Durchführung eines

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.04.2009 - 7 B 10037/09

    Ausländerrechtliche Bedeutung eines Schengen Visums bei Einreise zum Zwecke der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.07.2009 - 2 B 19.08

    Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug - Begriff der Einreise i.S.v. § 39 Nr 3

  • VG Hamburg, 03.05.2016 - 2 E 1400/16

    Zur Ablehnung des Antrags auf Familienzusammenführung wegen fehlender Sicherung

    Dahinstehen kann, ob diese Vorschrift trotz des ausdrücklichen Vorbehalts für die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten unmittelbare Wirkung zugunsten des Ausländers entfaltet (dies bezweifelnd VG Hamburg, Beschl. v. 21.2.2011, 15 E 220/11, juris Rn. 38).
  • VG Hamburg, 24.02.2011 - 15 E 3546/10

    Frage der Aufenthaltserlaubnis bei illegaler Einreise

    Der nach der Einreise erbrachte Nachweis ist als solcher mit Wirkung für die Zukunft anzuerkennen, da § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG nicht verlangt, dass die Sprachkenntnisse bei der Einreise vorgelegen haben, sondern dass sie bei der Entscheidung über den aufenthaltsrechtlichen Anspruch vorliegen (siehe zuletzt VG Hamburg, Beschluss vom 21. Februar 2011, 15 E 220/11; vgl. entsprechend zuvor OVG Hamburg, Beschlüsse vom 27.9.2010, 2 Bs 183/10, und vom 2.11.2010, 2 Bs 188/10; siehe so auch bereits OVG Bremen, Beschluss vom 26.4.2010, 1 B 50/10, Juris Rn. 11) .
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